Art. 24 [Anschluß an kollektives Sicherheitssystem]

(1)  Der  Bund  kann  durch  Gesetz  Hoheitsrechte  auf   zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse  und  die
Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung
der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche  Einrichtungen
übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem  System  gegenseitiger
kollektiver  Sicherheit  einordnen;  er  wird  hierbei in die Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und daürhafte  Ordnung
in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3)  Zur  Regelung  zwischenstaatlicher   Streitigkeiten   wird   der   Bund
Vereinbarungen    über    eine   allgemeine,   umfassende,   obligatorische,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.



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